Eine Beratung ist bei jedem Arztbesuch ganz selbstverständlich. Dem Vertragsarzt geben die Krankenkassen über ihre Gebührenordnung (EBM) dafür aber innerhalb eines Gesamtbudgets nur eine sehr kurze Zeit und kontrollieren seine Abrechnung über eine sogenannte „Prüfzeit“. Der Privatarzt dagegen hat für Gespräche, für Beratungen und dergleichen so viel Zeit, wie der Mensch braucht. Die für ihn geltende Ärztliche Gebührenordnung (GOÄ) kennt für Beratungen keine Zeitbegrenzung; jeder Patient weiß selbst, wie viel Zeit der Arzt für ihn hatte. Wir bieten über das Übliche hinaus auch weitere Gesprächsleistungen:
für eine Zweitmeinung,
vor geplantem Schwangerschafts-Abbruch. Wir sind dafür als Beratungsstelle nach § 219 StGB zugelassen. Am Ende dieser Beratung erhalten Sie die vorgeschriebene Bescheinigung.
vor einer Kinderwunschbehandlung, insbesondere vor künstlicher Befruchtung. Am Ende dieser Beratung erhalten Sie die vorgeschriebene Bescheinigung, gemäß § 27a SGB V.
zur Verhütung,
zu erforderichen Impfungen,
bei vermuteten Geschlechtskrankheiten,
bei Sexualkonflikten und -Delikten
und zu vielen anderen wichtigen Fragen.
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